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/ Streupflicht

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Leistungsbeschreibung

Schneeräumung und Streupflicht

In unseren Gemeinden ist die Durchführung des Winterdienstes auf die Anlieger übertragen worden. Nachstehend geben wir in Kurzfassung nochmals Hinweise zu dem, was von den Grundstückseigentümern zu veranlassen ist:

  • Wer muss räumen und streuen? Alle Eigentümer und Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken, die durch eine öffentliche Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage erschlossen werden oder an sie angrenzen.
  • Wann muss man räumen und streuen? Die Räum- und Streupflicht beschränkt sich auf die allgemeinen Verkehrszeiten von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
  • Räumpflicht bei Schnee: Der Schnee ist auf Gehwegen und Fahrbahnen (jeweils bis zur Fahrbahnmitte) zu räumen.
  • Streupflicht bei Glatteis: Zu streuen sind nur die Gehwege. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt als solcher ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Die Satzungen der Ortsgemeinden schreiben die Räum- und Streupflicht ausführlich vor. Konkrete Fragen beantworten gerne die Ortsbürgermeister oder der Sachbearbeiter bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land (Tel. 06571 / 107-21).

Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land
Örtliche Ordnungsbehörde

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