Bekanntmachung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Sitzung des Verbandsgemeinderates Wittlich-Land am 24.06.2026 und die Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

öffentlicher Teil:

1. Ausweisung von zusätzlichen Flächen für die Windenergie im Rahmen einer isolierten Positivplanung
- Antrag der Windenergie Sammethöhe Planungsgesellschaft mbH, Twist auf Ausweisung zusätzlicher Sonderbauflächen für die Windenergie auf den Gemarkungen Niederöfflingen und Oberscheidweiler
a) Information
b) Planaufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
c) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Kostentragung durch die Antragstellerin

Mit Bezug auf den durch den Verbandsgemeinderat in der Sitzung am 11.03.2026 unter TOP 4 gefassten Grundsatzbeschluss zur evtl. Ergänzung der bestehenden rechtsverbindlichen Windenergieplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land wurde der Verbandsgemeinderat erneut zum Antrag der Windenergie Sammethöhe Planungsgesellschaft mbH, Twist auf Ergänzung des bestehenden Vorranggebietes Windenergie H in einem Gesamtumfang von ca. 4 ha auf 3 Teilflächen auf den Gemarkungen Niederöfflingen und Oberscheidweiler unterrichtet. Der Antrag wird von den in ihrem Gemeindegebiet betroffenen Ortsgemeinden Niederöfflingen gemäß der Gemeinderatsbeschlüsse vom 10.02.2026 und vom 18.05.2026 und Oberscheidweiler gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 5.3.2026 unterstützt. Die Antragsflächen erfüllen nach den Angaben der Antragstellerin bzw. lt. überschläglicher Prüfung durch die Verwaltung die Anforderungen des Grundsatzbeschlusses des Verbandsgemeinderates zur evtl. Ergänzung der Windenergieplanung vom 11.03.2026. Aufgrund der Antragsflächen wäre vorliegend lt. aktueller Kenntnislage von dem weichen Tabukriterium „mittlere jährliche Windgeschwindigkeit von mindestens 5,6 m/s in 100 m über Grund“ und betreffend der in ihrem Gemeindegebiet betroffenen Gemeinden Niederöfflingen und Oberscheidweiler hinsichtlich des Ortslagenabstandes zu Wohn- und Mischbauflächen von 1.000 m als bisherigem weichen Tabukriterium auf danach mindestens noch 900 m abzuweichen. Zu benachbarten und nicht in ihrem Gemeindegebiet betroffenen Gemeinden, u.a. der Gemeinde Dierfeld, wären mit den evtl. Ergänzungsflächen nach wie vor 1.000 m einzuhalten. Weiter halten die Flächen zu der rechtsverbindlich ausgewiesenen Sonderbaufläche Windenergie den vom Verbandsgemeinderat vorgegebenen Abstand von höchstens 600 m ein. Vorliegend soll die Planergänzung im Zuge einer sog. „isolierte Positivplanung“ erfolgen. Hierbei handelt sich um eine spezielle Form der Positivplanung, bei der zusätzliche Flächen für die Windenergie ausgewiesen und bereitgestellt werden können, ohne die Grundzüge eines bestehenden Planes zu verändern. Bestehende Planungen mit Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB behalten dann für den gesetzlich festgelegten Zeitraum ihre Ausschlusswirkung. Der Antragstellerin soll vorliegend aufgegeben werden, die Aufwendungen der Bauleitplanung wie in vergleichbaren Investorenprojekten zu tragen. Zu diesem Zweck soll eine städtebauliche Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Verbandsgemeinde Wittlich Land als der Trägerin der Bauleitplanung abgeschlossen werden.

Der Verbandsgemeinderat hat beschlossen, das Verfahren zur Ausweisung zusätzlicher Sonderbauflächen für die Windenergie auf den Gemarkungen Niederöfflingen und Oberscheidweiler im Zuge einer isolierten Positivplanung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten und die Geltungsbereiche entsprechend abzugrenzen. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 4 ha und umfasst auf 3 separaten Teilflächen die Grundstücke

Teilfläche 1

Gemarkung Oberscheidweiler, Flur 7, Parz. 1 tlw., 2/1 tlw., 51 tlw., 52, tlw. 53 tlw. und 54 tlw.

Teilfläche 2

Gemarkung Niederöfflingen, Flur 1, Parz. 46/11 tlw., 48/1 tlw., 76 tlw. und 77 tlw.

Teilfläche 3

Gemarkung Niederöfflingen, Flur 18, Parz. 4 tlw.

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich derzeit Flächen für die Landwirtschaft sowie Flächen für Wald einschließlich Aufforstungsflächen dar.

Zur Vereinbarung des Ablaufes der Bauleitplanung, insbesondere aber der Kostenregelung, soll zwischen der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und der Antragstellerin eine städtebauliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Der Verbandsgemeinderat ermächtigte den Bürgermeister, zur Regelung von Einzelheiten mit dem Antragsteller die städtebauliche Vereinbarung zu treffen und diese abzuschließen.


2. Erneuerbare Energien im Rahmen der Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land;
Ausweisung von Flächen für Agri-Photovoltaik-Anlagen
Grundsatzbeschluss

Die Angelegenheit war bereits mehrfach Thema der Beratungen in den Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses, des Ausschusses für Bauen und Energie sowie des VG-Rates, zuletzt in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.06.2026, TOP 6. Der Haupt- und Finanzausschuss hat dort für den Verbandsgemeinderat die folgende Empfehlung zum Umgang mit Agri-PV-Anlagen außerhalb der Privilegierungsregelungen des Baugesetzbuches (BauGB) ausgesprochen:

1. Angesichts des ausgeschöpften Steuerungsrahmens sollen bauplanungsrechtlich keine klassischen Photovoltaik-Freiflächenanlagen mehr zugelassen werden.

2. Außerhalb des Steuerungsrahmens soll die beabsichtigte Agri-Photovoltaik-Anlage in der Ortsgemeinde Schwarzenborn als Pilotprojekt zugelassen werden. Eine Evaluierung dieses Projektes erfolgt nach einer zwei-jährigen Betriebsphase.

3. Ggf. freiwerdende Kontingente im Steuerungsrahmen sollen nicht durch neue „klassische“ Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Projekte besetzt werden. Vorstellbar ist, dass die ggf. freigewordenen Kontingente im Steuerungsrahmen im Rahmen von bauplanungsrechtlichen Einzelfallentscheidungen durch neue Agri-Photovoltaik-Anlagen mit Grünspeicher besetzt werden können.

Der Verbandsgemeinderat hat beschossen aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses folgenden Umgang mit Agri-PV-Anlagen außerhalb der Privilegierungsregelungen des BauGB:

1. Angesichts des ausgeschöpften Steuerungsrahmens werden bauplanungsrechtlich keine klassischen Photovoltaik-Freiflächenanlagen mehr zugelassen.

2. Außerhalb des Steuerungsrahmens soll die beabsichtigte Agri-Photovoltaik-Anlage in der Ortsgemeinde Schwarzenborn als Pilotprojekt zugelassen werden. Eine Evaluierung dieses Projektes erfolgt nach einer zwei-jährigen Betriebsphase. Die Kombination der Anlage mit einem sog. „Grünspeicher“ wird vorausgesetzt.
Für diese Anlage soll zunächst eine Landesplanerische Stellungnahme als Grundlage für die nachfolgenden Bauleitplanverfahren eingeholt werden. Der Aufstellungsbeschluss für das Vorhaben soll erst nach Vorliegen des Ergebnisses der Landesplanerischen Stellungnahme gefasst werden.

3. Ggf. freiwerdende Kontingente im Steuerungsrahmen sollen nicht durch neue „klassische“ Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Projekte besetzt werden. Vorstellbar ist, dass die ggf. freigewordenen Kontingente im Steuerungsrahmen im Rahmen von bauplanungsrechtlichen Einzelfallentscheidungen durch neue Agri-Photovoltaik-Anlagen mit Grünspeicher besetzt werden können. Dies bedarf jedoch im Einzelfalle ergänzender Beschlüsse des Verbandsgemeinderates.

4. Der Verbandsgemeinderat setzt für erforderliche Bauleitplanprojekte im Bereich der Agri-Photovoltaik voraus, dass etwaige Kosten des landesplanerischen Verfahrens und der nachfolgenden Bauleitplanungen durch die jeweiligen Antragsteller getragen werden. Die Verwaltung wurde ermächtigt, wie bei den bisherigen Bauleitplanverfahren für Freiflächenphotovoltaik die Kostenübernahme im Rahmen von städtebaulichen Verträgen zu vereinbaren.


3. 40. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Plein, Flur 8

a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung mit den Nachbargemeinden)

b) Beschluss des Planentwurfes für die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur 41. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wittlich-Land am 29.04.2025 durchgeführt wurde. Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden war Gelegenheit zur Rückäußerung bis einschließlich 06.06.2025 eingeräumt worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen in der Zeit vom 05.05.2025 bis 06.06.2025. Der Verbandsgemeinderat wurde über die im Zuge der v. g. Beteiligungen (Behörden, Nachbargemeinden und Öffentlichkeit) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Die eingehenden Stellungnahmen und Anregungen sind in der Abwägungstabelle aufgeführt und wurden dem Verbandsgemeinderat bekanntgegeben.

Der Verbandsgemeinderat hat en bloc über die Stellungnahmen beraten und beschlossen auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses den Handlungsempfehlungen des Planungsbüros und der Verwaltung zu folgen. Im Übrigen hat der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis genommen.

Der Verbandsgemeinderat hat zudem beschlossen, auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, den sich aus den vorherigen Beschlüssen ergebenden Planentwurf als Grundlage für die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB anzuerkennen.


4. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Gipperath, Flur 10, 11, 13 und 14

a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 2 Abs 2 BauGB (Abstimmung mit den Nachbargemeinden)

b) Beschluss des Planentwurfes für die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur 41. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wittlich-Land am 29.04.2025 durchgeführt wurde. Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden war Gelegenheit zur Rückäußerung bis einschließlich 06.06.2025 eingeräumt worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen in der Zeit vom 05.05.2025 bis 06.06.2025. Der Verbandsgemeinderat wurde über die im Zuge der v. g. Beteiligungen (Behörden, Nachbargemeinden und Öffentlichkeit) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Die eingehenden Stellungnahmen und Anregungen sind in der Abwägungstabelle aufgeführt und wurden dem Verbandsgemeinderat bekanntgegeben.

Der Verbandsgemeinderat hat en bloc über die Stellungnahmen beraten und beschlossen auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses den Handlungsempfehlungen des Planungsbüros und der Verwaltung zu folgen. Im Übrigen hat der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis genommen.

Des Weiteren hat der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den sich aus den vorherigen Beschlüssen ergebenden Planentwurf als Grundlage für die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB anzuerkennen.


5. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Oberscheidweiler, Flur 1 und 2

a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung mit den Nachbargemeinden)

b) Beschluss des Planentwurfes für die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur 41. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wittlich-Land am 29.04.2025 durchgeführt wurde. Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden war Gelegenheit zur Rückäußerung bis einschließlich 06.06.2025 eingeräumt worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen in der Zeit vom 05.05.2025 bis 06.06.2025. Der Verbandsgemeinderat wurde über die im Zuge der v. g. Beteiligungen (Behörden, Nachbargemeinden und Öffentlichkeit) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Die eingehenden Stellungnahmen und Anregungen sind in der Abwägungstabelle aufgeführt und wurden dem Verbandsgemeinderat bekanntgegeben.

Der Verbandsgemeinderat hat en bloc über die Stellungnahmen beraten und beschlossen auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses den Handlungsempfehlungen des Planungsbüros und der Verwaltung zu folgen. Im Übrigen hat der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis genommen.

Der Verbandsgemeinderat hat zudem auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den sich aus den vorherigen Beschlüssen ergebenden Planentwurf als Grundlage für die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB anzuerkennen.


6. 41. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wittlich-Land, Gemarkung Dreis, Flur 10 und 14 sowie Gemarkung Großlittgen, Flur 3

a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 2 BauGB (Planoffenlage) und § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung mit Nachbargemeinden)

b) Beschluss der endgültigen Planfassung

Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur 41. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes auf Grundlage des Beschlusses des Verbandsgemeinderates vom 25.06.2025 durchgeführt wurden. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger sonstiger Belange wurden mit Schreiben vom 28.01.2026 beteiligt und über die Offenlage des Planentwurfes informiert. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 02.02.2026 bis 06.03.2026. Auf die Auslegung sowie die Möglichkeit, dass Stellungnahmen zur Entwurfsplanung während der Dauer der Veröffentlichungsfrist vorgebracht werden können, wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „VerbandsgeMEINde Wittlich.Land“, Ausgabe 30.01.2026, hingewiesen. Der Verbandsgemeinderat wurde zu den im Zuge der v. g. Beteiligungen (Behörden, Öffentlich und Nachbargemeinden) eingegangenen Stellungnahmen informiert.

Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses en bloc über die Stellungnahmen beraten und folgte den Handlungsvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung. Im Übrigen hat der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis genommen. Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschloss der Verbandsgemeinderat in gleicher Weise zu den Stellungnahmen.

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses im Verbandsgemeinderat am 25.06.2025 diskutiert und behandelt. Die Ergebnisse der Behandlung dieser Anregungen / Stellungnahmen wurden in der Entwurfsfassung des Flächennutzungsplanes zur Offenlage berücksichtigt. Auf die Zusammenstellung / Synopse aus der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vom 25.06.2025 wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen. Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die gefassten Beschlüsse im Rahmen der jetzt durchzuführenden Gesamtabwägung erneut zu bestätigen, soweit sich aus der Beschlussfassung zu der Beteiligung nach §§ 3 II, 4 II BauGB nicht Änderungen ergeben. Die Zusammenstellung / Synopse aus der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vom 25.06.2025 hat dem Verbandsgemeinderat mit der Sitzungseinladung vorgelegen.

Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, den sich aus der Beschlussfassung zu a) ergebenden Entwurf der 41. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Wohnbauflächen, Flächen für den Gemeinbedarf mit der Kennzeichnung „Kindergarten“ sowie von Flächen für die Landwirtschaft (Flächen für die Entwicklung von Extensivgrünland bzw. strukturreichen Gebieten mit Gehölzstrukturen) auf der Gemarkung Dreis sowie von Flächen für die Landwirtschaft (Acker oder Grünland) auf Gemarkung Großlittgen

bestehend aus

1. Planurkunden

2. Begründung, städtebaulicher Teil und

3. Umweltbericht

als endgültige Planfassung anzuerkennen.


7. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Darstellung von gewerblichen Bauflächen auf der Gemarkung Wallscheid, Flur 6
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 11.12.2024

Am 11.12.2024 hat der Verbandsgemeinderat einen Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung auf der Gemarkung Wallscheid, Flur 6 gefasst. Der Investor hat nunmehr mitgeteilt, dass die Planungen zur Nutzung der betroffenen Flächen nicht weiterverfolgt werden und aus diesem Grund darum gebeten, den o. a. Aufstellungsbeschluss aufzuheben. Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, den Aufstellungsbeschluss vom 11.12.2024 aufzuheben.


8. Aktueller Sachstand Salmtalstadion

Der Vorsitzende erläuterte die statischen Gegebenheiten zur Tribünenüberdachung und die damit einhergehenden organisatorischen Maßnahmen bei starker Schnee- und/oder Windlast. Zudem informierte der Bürgermeister über die im Entwurf befindliche Benutzungs- und Gebührenordnung. Die Mitglieder des Verbandsgemeinderates haben die Informationen zustimmend zur Kenntnis genommen.


9. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für das Betreuungsangebot in Grundschulen

Seit dem 01.09.2023 betragen die monatlichen Betreuungskosten an den Grundschulen der Verbandsgemeinde Wittlich-Land bei einer Betreuung bis 14.00 Uhr 35,00 € und bei einer Betreuung bis 16.00 Uhr 70,00 €. Seither wurden die Beiträge nicht mehr angepasst. Nach den Hinweisen zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen (Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 01.08.2014) kann der Träger der Betreuung Elternbei-träge erheben. Ein angemessener Eigenanteil des Trägers wird dabei vorausgesetzt. Die Gesamtausgaben der Schülerbetreuung im Schuljahr 2024/2025 belaufen sich auf insgesamt 901.794,27 Euro. Unter Berücksichtigung der gezahlten Elternbeiträge i. H. v. 275.505,50 Euro sowie des gewährten Landeszuschusses i. H. v. 72.628,00 Euro verbleibt ein Eigenanteilbei der Verbandsgemeinde von 553.660,77 Euro. Dies entspricht einem Kostendeckungsgrad von 38,6%, was nicht als angemessener Eigenanteil angesehen werden kann. Daher bedürfen die Elternbeiträge einer Anpassung. Die Verwaltung empfiehlt folgende Elternbeiträge für die Schülerbetreuung zu erheben:

Für alle Grundschulen (ausgenommen Ganztagsschule Hetzerath)

Tarif 1 – Betreuung bis 14.00 Uhr = 40,00 €/mtl.

Tarif 2 – Betreuung bis 16.00 Uhr = 80,00 €/mtl.

Für die Betreuung an der Ganztagsgrundschule Hetzerath

Tarif 3 Freitag bis 14.00 Uhr = 8,00 €/mtl.

Tarif 4 Freitag bis 16.00 Uhr = 16,00 €/mtl.

Tarif 5 Montag bis Donnerstag von Schulende bis 13.00 Uhr = 23,00 €/mtl.

Durch die Anhebung der Entgelte könnte je nach Anmeldezahl und Zuschusskohorten ein Kos-tendeckungsgrad von ca. 48 % erreicht werden. Unabhängig von der erforderlichen Anhebung der Betreuungskosten haben die Träger der Grundschulen des Landkreises im Rahmen des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung die vorgeschlagenen Betreuungsentgelte einheitlich empfohlen. Das entsprechende Konzept wurde vom Kreistag Bernkastel-Wittlich in seiner Sitzung vom 13.04.2026 beschlossen.

Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschloss der Verbandsgemeinderat die vorgelegte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für das Betreuungsangebot in Grundschulen der Verbandsgemeinde Wittlich-Land. Die Kostenanpassung erfolgt zum 01.08.2026 (neues Schuljahr).


10. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 des Betriebszweiges Freibad Manderscheid der Verbandsgemeindewerke

Die Jahresbilanz zum 31.12.2023 des Betriebszweiges Freibad Manderscheid schließt auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von 1.568.059,37 Euro ab und weist in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresverlust in Höhe von 169.757,98 Euro aus. Im Wirtschaftsplan war ein Jahresverlust von 171.710,00 Euro eingeplant. In dem vorgenannten Jahresverlust ist ein kassenwirksamer Verlustanteil in Höhe von 172.609,18 Euro enthalten, der vom Einrichtungsträger an die VG-Werke zu erstatten ist.

Aufgrund der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 21.05.2026 beschloss der Verbandsgemeinderat wie folgt:

Die Jahresbilanz zum 31.12.2023 des Betriebszweiges Freibad Manderscheid schließt auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von 1.568.059,37 Euro ab und weist in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresverlust in Höhe von 169.757,98 Euro aus.

Der Jahresabschluss wird in der vorliegenden Fassung festgestellt.

Für den Betriebszweig Freibad Manderscheid ein auszahlungswirksamer Verlustanteil in Höhe von 172.609,18 Euro vom Einrichtungsträger an die VG-Werke zu erstatten.


11. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 des Betriebszweiges Freibad Manderscheid der Verbandsgemeindewerke

Die Jahresbilanz zum 31.12.2024 des Betriebszweiges Freibad Manderscheid schließt auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von 1.492.560,98 Euro ab und weist in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresverlust in Höhe von 200.316,08 Euro aus. Im Wirtschaftsplan war ein Jahresverlust von 179.230,00 Euro eingeplant. In dem vorgenannten Jahresverlust ist ein kassenwirksamer Verlustanteil in Höhe von 203.899,84 Euro enthalten, der vom Einrichtungsträger an die VG-Werke zu erstatten ist.

Aufgrund der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 21.05.2026 beschloss der Verbandsgemeinderat wie folgt:

Die Jahresbilanz zum 31.12.2024 des Betriebszweiges Freibad Manderscheid schließt auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von 1.492.560,98 Euro ab und weist in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresverlust in Höhe von 200.316,08 Euro aus.

Der Jahresabschluss wird in der vorliegenden Fassung festgestellt.

Für den Betriebszweig Freibad Manderscheid ein auszahlungswirksamer Verlustanteil in Höhe von 203.899,84 Euro vom Einrichtungsträger an die VG-Werke zu erstatten.


12. Vergabe der Wirtschaftsprüfung für die Jahre 2025 bis 2027 für die Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeindewerke

Der Werkausschuss hat sich in seiner Sitzung am 25.03.2026 mit der Vergabe der Wirtschaftsprüfungsleistungen für die Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung befasst. Das Angebot der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH, Koblenz, für die Wirtschaftsprüfungen für die Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Jahre 2025 bis 2027 ist dem Verbandsgemeinderat bekanntgegeben worden. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH, Koblenz, wurde bereits mit den Leistungen für die Wirtschaftsprüfungen für die Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Jahre 2019 bis 2021 und für die Jahre 2022 bis 2024 beauftragt. Gem. § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen sind erneute Bestellungen zulässig.

Aufgrund der Empfehlung des Werkausschusses vom 25.03.2026 beschloss der Verbandsgemeinderat, die Wirtschaftsprüfungsleistungen für die Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeindewerke Wittlich-Land für die Jahre 2025 bis 2027 an die Mittelrheinische Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Peter-Klöckner-Straße 5, 56073 Koblenz entsprechend dem vorgelegten Brutto-Angebotspreis zu vergeben.


13. Neubau Feuerwehrgerätehaus Eisenschmitt

Die Ortsgemeinde Eisenschmitt wurde gemäß den aktuellen Ergebnissen der im Rahmen der Feuerwehrbedarfsplanung durchgeführten Risikoanalyse in die Risikoklasse B 2 eingestuft. Mit dieser Einstufung ist die Stationierung eines Mittleren Löschfahrzeugs (MLF) verbunden. Derzeit ist am Standort Eisenschmitt ein Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) stationiert. Allerdings reicht der vorhandene Stellplatz im Feuerwehrgerätehaus für die Unterbringung eines MLF nicht aus. Bereits das derzeitige TSF ist nicht entsprechend den rechtlichen Vorgaben untergebracht. Zudem wurden in einer gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Bauen und Energie am 20.05.2026 die baulichen Zustände der Feuerwehrgerätehäuser erläutert. In der erarbeiteten und vorgestellten Prioritätenliste wurde deutlich, dass bei dem im Eigentum der Ortsgemeinde befindlichen Gebäude erheblicher Sanierungsbedarf besteht. Die Fahrzeughalle, die gleichzeitig als Haupteingang dient, verfügt bereits jetzt nicht über die erforderlichen Abmessungen. Die persönliche Schutzausrüstung ist im Schulungsraum untergebracht, die Jugendfeuerwehr nutzt einen feuchten Lagerraum neben der Fahrzeughalle. Im gesamten Gebäude besteht erheblicher Sanierungsbedarf. Zudem sind weder ausreichende Parkplätze noch notwendige Aufstellflächen vorhanden. Aus Sicht der Verwaltung besteht daher dringender Handlungsbedarf. Eine Erweiterung oder ein Umbau des Bestandsgebäudes ist nicht möglich. Insofern ist ein Neubau an anderer Stelle erforderlich. Die Verwaltung empfiehlt daher, zunächst Gespräche mit der Ortsgemeinde sowie der Feuerwehr zu führen, um mögliche Flächen für einen Neubau in Eisenschmitt zu identifizieren und zu prüfen.

Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschloss der Verbandsgemeinderat einen Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Eisenschmitt. Die Verwaltung wurde beauftragt entsprechende Gespräche mit der Ortsgemeinde zu führen. Gleichzeitig wurde der Haupt- und Finanzausschuss ermächtigt, entsprechende Beschlüsse über Grundstücksverhandlungen zu beschließen. Der Rat ist über die Ergebnisse zu informieren.


14. Neubau Grundschule Salmtal

Bürgermeister Follmann erläuterte den aktuellen Verfahrensstand in Bezug auf die ausstehende schulbehördliche Genehmigung und die damit einhergehende Schulbauförderung. Problematisch ist nach wie vor der errechnete Verhältniswert zur Plausibilisierung der Wirtschaftlichkeit der Schulbaumaßnahme. Aufgrund eines stattgefundenen Gesprächstermins mit dem Bildungsministerium und der ADD Trier wurde eine geringfügige Plananpassung beraten, die voraussichtlich zu einer Einhaltung des Verhältniswertes führen könnte. Eine abschließende Prüfung hierzu steht noch aus. Der Verbandsgemeinderat hat die vorgestellte Plananpassung zustimmend zur Kenntnis genommen. Sobald die schulbehördliche Genehmigung und die Höhe der Schulbauförderung vorliegt muss der Verbandsgemeinde unter Berücksichtigung der Fördermöglichkeiten aus dem Sondervermögen über die Finanzierung der Schulbaumaßnahme in Salmtal beraten. In diesem Zusammenhang wurde aus der Mitte des Verbandsgemeinderates angemerkt, dass sich ggf. durch die Nutzung bereits vorhandener Parkflächen Einsparpotenziale bei dem Bau neuer Parkplätze ergeben könnten. Eine entsprechende Prüfung durch die Verwaltung wurde zugesagt.


15. Dierscheider Turm;
Ermächtigungsübertragung Haupt- und Finanzausschuss

Der Verbandsgemeinderat hatte in seiner Sitzung am 25.06.2025 für den Neubau des Aussichtsturms in Dierscheid Fördermittel aus dem Regionalen Zukunftsprogramm Rheinland-Pfalz bereitgestellt (rd. 414.000 EUR). Darüber hinaus hat der Verbandsgemeinderat in der Sitzung am 24.09.2025 die Verwaltung beauftragt einen entsprechenden LEADER-Antrag zu stellen. Zwischenzeitlich hat die LAG Vulkaneifel mitgeteilt, dass eine LEADER-Förderung in Höhe von 200.000 EUR in Aussicht gestellt wird. Zudem stellt der Meulenwaldverein e. V. einen Zuschuss in Höhe von bis zu rd. 84.000 EUR für den Ersatzneubau des Dierscheider Turms zur Verfügung. Durch die v. g. Fördermittel ist die Finanzierung des Ersatzneubaus bei aktuellen Baukosten in Höhe von rd. 685.000 EUR vollständig sichergestellt. Dies vorausgesetzt wurde am 20.05.2026 ein Bauantrag gestellt. Die Baugenehmigung wurde am 18.06.2026 erteilt. Vorgesehen ist der Abriss der Bestandskonstruktion bis auf die bestehende Fundamentierung. Aufbauend auf dem bestehenden Fundament, wird der Neubau des Aussichtsturms in abweichender Höhe zum Bestandsturm (21,7 m) errichtet. Die Gesamthöhe wird zukünftig 29,8 m betragen und die Höhe der Aussichtsplattform bei 26,4 m liegen. Die Ausführung erfolgt in Holzbauweise. Erschlossen wird der Turm über eine Spindeltreppe in Stahlbauweise. Spannglieder und Knotenpunkte werden ebenfalls in Stahl ausgeführt. Alle senkrechten frei bewitterten Holzbauteile erhalten eine Bekleidung aus Dreischichtplatten, die Brüstung der Plattform eine Bekleidung in Boden-Deckel Schalung. Waagerechte Bauteile und Kontenpunkte werden mit Blech abgedeckt. Der Abriss des Aussichtsturms erfolgt in Eigenleistung durch die Ortsgemeinde Dierscheid und wird zeitnah vollzogen. Parallel hierzu werden die in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen sowie die Ausschreibung verwaltungsseitig vorbereitet. Um flexibel im weiteren Verfahren agieren zu können schlägt die Verwaltung vor, den Haupt- und Finanzausschuss zu ermächtigen, abschließend über die im Zusammenhang mit dem Ersatzneubau des Aussichtsturms in Dierscheid noch zu fassenden Beschlüsse (z. B. Auftragsvergaben) zu entscheiden.

Der Verbandsgemeinderat stimmte der vorgestellten Planung und Bauweise zum Ersatzneubau des Aussichtsturms in Dierscheid zu und übertrug zur flexibleren Handhabung die damit noch einhergehenden und zu treffenden Entscheidungen abschließend auf den Haupt- und Finanzausschuss.


16. Mitteilungen und Anfragen

Bürgermeister Follmann informierte über erfolgte Auftragsvergaben für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses Salmtal (hier: Sirenenanlage 12.683,38 EUR und Baustellenüberwachung 21.625,87 EUR) sowie für die Anschaffung von zwei TLF 3000 im Wert von insgesamt 1.019.101,70 EUR. Für die Anschaffung eines TLF 3000 wurden Mittel aus dem Regionalen Zukunftsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz in Höhe von 0,5 Mio. EUR abgerufen. Zudem erläuterte der Vorsitzende den ersten Quartalsbericht zum Aktionsplan „Salmprojekt“. Darüber hinaus wurden die Sitzungsteilnehmer zum aktuellen Sachstand in Bezug auf das Tierheim in Altrich unterrichtet.


17. Verschiedenes

Aus der Mitte des Rates wurde um einen aktuellen Sachstandsbericht zum Regionalen Zukunftsprogramm RLP gebeten. Bürgermeister Follmann sagte eine entsprechende Vorstellung für eine der kommenden Sitzungen zu.


nichtöffentlicher Teil:

18. Grundstücksangelegenheit;

Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses stimmte der Verbandsgemeinderat einer unentgeltlichen Rückübertragung eines Grundstücks an die Ortsgemeinde Niersbach zu.


19. Mitteilungen und Anfragen

Es lagen keine öffentlichen Mitteilungen und Anfragen vor.


20. Verschiedenes

Zu diesem Tagesordnungspunkt hat keine Aussprache stattgefunden.


Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.

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