Leistungen A-Z

/ Gebäudeeinmessung

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Gemäß dem Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm.) müssen alle Gebäude (auch z.B. Car-Ports u.a.) spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus eingemessen werden


Dies kann durch das Vermessungs- und Katasteramt oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgen.


Weitere Auskünfte erteilen die örtlichen Vermessungs- und Katasterämter.


siehe auch:


An wen muss ich mich wenden?

Vermessungs- und Katasteramt

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm)

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