⇑ / Arbeits-, Wege- oder Schulunfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung melden
Leistungsbeschreibung
Wenn sich in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung ein Arbeitsunfall ereignet hat, müssen Sie diesen melden.
Als Unternehmer oder Einrichtung sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle beziehungsweise Wegeunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Die Meldepflicht besteht dann, wenn die verunfallte Person voraussichtlich mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Bei Kindern, Schülern und Studenten müssen Sie jeden Unfall melden, der eine ärztliche Behandlung erfordert.
Nach Ihrer Meldung prüft die gesetzliche Unfallversicherung, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, also beispielsweise ob der Unfall im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Außerdem prüft sie automatisch, welche Leistungen zu erbringen sind.
Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig. Diese sind nach Branchen gegliedert. Für Unternehmen der öffentlichen Hand, beispielsweise auch für Schülerunfälle, sind die regional gegliederten Unfallkassen zuständig.
Teaser
Arbeitsunfälle und Wegeunfälle müssen Sie melden.
Verfahrensablauf
Einen Arbeits- oder Wegeunfall können Sie online melden.
- Füllen Sie auf dem Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) das Onlineformular aus, indem Sie die dort gestellten Fragen zum Unfall beantworten. Halten Sie hierzu nach Möglichkeit Informationen zu Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und die Mitgliedsnummer bereit. So kann Ihre Meldung schneller dem richtigen Unfallversicherungsträger zugeleitet werden.
- Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt sofort nach Eingang Ihres Onlineformulars. Nach dem vollständigen Ausfüllen des Webformulars erhalten Sie eine Kopie der Unfallanzeige zum Download und die Kontaktdaten Ihres Unfallversicherungsträgers.
- Die gesetzliche Unfallversicherung oder Unfallkasse prüft anschließend automatisch, welche Leistungen zu erbringen sind. Sie müssen hierfür keinen weiteren Antrag stellen.
Hinweis: Die verletzte Person soll nach dem Arbeitsunfall einen Durchgangsarzt aufsuchen. Diese haben besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Im Notfall ist selbstverständlich eine schnelle medizinische Hilfe wichtig und es kann jeder Arzt aufgesucht werden.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Berufsgenossenschaften/Unfallkasse/Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV.
Zuständige Stelle
Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse können Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausfinden.
Voraussetzungen
- Arbeits- oder Wegeunfall, wodurch die verunfallte Person voraussichtlich mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist
- Schüler- Studenten- oder Kindergartenunfall, der ärztliche Behandlung erfordert
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie oder Ihr Bevollmächtigter müssen die Anzeige innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall erstatten
Rechtsgrundlage
- § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB)
- § 2 Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung (UVAV)
- § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB)
Anträge / Formulare
- Formulare: keine
- Onlineverfahren möglich: Einen Arbeits- oder Schulunfall melden Sie online per Webformular
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
- Zuständige Stelle herausfinden
- Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Unfallanzeige
- Informationen zum Arbeitsunfall
Bemerkungen
Ihr Unfallversicherungsträger oder die Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung:
Als Service bieten die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung eine bundesweit einheitliche Rufnummer für allgemeine Informationen an: 0800 60 50 40 4
Die Infoline ist von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00 besetzt.
Die Infoline ist auch über Gebärdentelefon erreichbar. Sie erreichen das Gebärdentelefon über die Adresse: sip:
Alternativ können Sie, falls Sie gehörlos oder hörbehindert sind, auch auf das ISDN-Bildtelefon zurückgreifen. Die Telefonnummer lautet: 0800 60 50 415
Enthalten in folgenden Kategorien
- Arbeitgeber sein (Geschäftslagen für Unternehmen)
- Arbeitssicherheit (Arbeitgeber sein)
- Gesundheit und Vorsorge (Lebenslagen für Bürgerinnen und Bürger)
- Krankheit (Gesundheit und Vorsorge)
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (Arbeitgeber sein)
- Schule (Schule, Ausbildung und Studium)
- Schule, Ausbildung und Studium (Lebenslagen für Bürgerinnen und Bürger)