⇑ / Gebäudeeinmessung
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung
Gemäß dem Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm.) müssen alle Gebäude (auch z.B. Car-Ports u.a.) spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus eingemessen werden
Dies kann durch das Vermessungs- und Katasteramt oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgen.
Weitere Auskünfte erteilen die örtlichen Vermessungs- und Katasterämter.
siehe auch:
An wen muss ich mich wenden?
Vermessungs- und Katasteramt
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm)