für die Landtagswahl am Sonntag, 22.
März 2026
1.
Das
Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stimmbezirke der Gemeinden der Verbandsgemeinde
Wittlich-Land wird in der Zeit
vom 02.03.2026
bis zum 06.03.2026
während
der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land,
Kurfürstenstraße 1, 54516 Wittlich, Zimmer 214,
für Stimmberechtigte zur
Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jede
stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer
Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte
Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, muss sie Tatsachen
glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur
für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke
der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht
hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß
§ 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen
ist.
Das Wählerverzeichnis wird im
automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät
möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Wer das
Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom
20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 06.03.2026 bis 13:00
Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Kurfürstenstraße 1,
54516 Wittlich, Zimmer 214, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Stimmberechtigte,
die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01.03.2026
eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber
glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss spätestens bis zum 06.03.2026 Einspruch
gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
Stimmberechtigte, die nur auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
Wahlschein beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen
Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis „22 Wittlich“
durch Stimmabgabe in einem
beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk)
dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte.
5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte,
a) wenn sie
nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung
(bis zum 01.03.2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach
§ 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 06.03.2026) versäumt
haben,
b) wenn ihr
Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach
§ 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung oder der
Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden
ist,
c) wenn ihr
Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung
gelangt ist.
Wahlscheine können von in dem
Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten
bis zum 20.03.2026, 15 Uhr,
bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land, Kurfürstenstraße 1, 54516 Wittlich, mündlich, schriftlich oder
elektronisch beantragt werden. Für die elektronische Beantragung steht ein
entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter www.vg-wittlich-land.de zur Verfügung.
Der Antrag kann auch per E-Mail an
folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:
wahl(at)vg-wittlich-land.de
Im Falle nachweislich plötzlicher
Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Tage der
Wahl, 15 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte
Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum
Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis
eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst. a
bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch
bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere
Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.
Eine stimmberechtigte Person mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung
der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6.
Mit dem
Wahlschein werden zugleich
- ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
- ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
- ein amtlicher, mit der Anschrift der
Verbandsgemeindeverwaltung, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener
hellroter Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl
übersandt. Die Abholung von
Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die
Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier
Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung vor
Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Die bevollmächtigte Person muss das 16.
Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.
Wählerinnen
und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der
Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer
anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von
der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung
beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher
Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der
stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von
der Wahl eines anderen erhält.
Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem
Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land abgesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tage der
Wahl bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der
Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl
bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand
abgegeben werden.
Wittlich, den 13.02.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land