Gemäß dem Feiertagsgesetz Rheinland-Pfalz (LFtG) sind an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich wahrnehmbaren Tätigkeiten untersagt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Tages widersprechen. Dies betrifft insbesondere private Floh- und Trödelmärkte, bei denen gebrauchte Gegenstände von Privatpersonen mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft werden. Solche Veranstaltungen gelten rechtlich als werktägliche und gewerbeähnliche Betätigungen und sind an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig.
Ausgenommen vom Verbot sind Veranstaltungen mit gemeinnützigem oder geselligem Charakter, etwa Vereins-, Pfarr- oder Straßenfeste sowie sportliche Aktivitäten, bei denen gelegentliche Verkäufe zugunsten gemeinnütziger Zwecke erfolgen. Hier steht das gemeinschaftliche Miteinander im Vordergrund, nicht der Verkauf oder ein wirtschaftlicher Gewinn.
Gewerbliche Märkte – wie z. B. Jahrmärkte, Messen oder Ausstellungen – können unter bestimmten Voraussetzungen auch an Sonn- und Feiertagen stattfinden. Diese Märkte unterliegen dem Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) und bedürfen einer vorherigen behördlichen Genehmigung, die bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu beantragen ist.
Nicht zulässig ist es hingegen, wenn beispielsweise ein Förderverein als Veranstalter eines sogenannten „Basars“ auftritt, dort jedoch Privatpersonen eigenständig verkaufen und die Einnahmen überwiegend den Privatpersonen zugutekommen – selbst dann nicht, wenn Standgelder oder ein kleiner Anteil der Einnahmen an den Verein fließen. In solchen Fällen handelt es sich nicht um eine privilegierte Veranstaltung im Sinne des Feiertagsgesetzes.
Eine rechtssichere und unkomplizierte Lösung besteht darin, entsprechende Veranstaltungen an einem Werktag, z.B. an einem Samstag, durchzuführen. So können sowohl organisatorische Abläufe als auch gesetzliche Anforderungen eingehalten werden.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass private Floh- und Trödelmärkte an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht erlaubt sind, während gewerbliche Märkte mit entsprechender Genehmigung unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden dürfen.
Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Für Rückfragen oder eine Einschätzung Ihres geplanten Vorhabens wenden Sie sich bitte an die Ordnungsbehörde per E-Mail an gewerbe(at)vg-wittlich-land.de oder telefonisch unter 06571 107-285.
Ihre örtliche Ordnungsbehörde