Wahlbekanntmachung für die Ortsgemeinden
Altrich, Arenrath, Bergweiler, Bettenfeld, Binsfeld, Bruch, Dierfeld,
Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Eckfeld, Eisenschmitt, Esch, Gipperath, Gladbach,
Greimerath, Großlittgen, Hasborn, Heckenmünster, Heidweiler, Hetzerath,
Hupperath, Karl, Klausen, Landscheid, Laufeld, Meerfeld, Minderlittgen,
Musweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Niersbach, Oberöfflingen,
Oberscheidweiler, Osann-Monzel, Pantenburg, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal,
Schladt, Schwarzenborn, Sehlem, Wallscheid und
die Stadt Manderscheid
I.
Am Sonntag,
dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von
Rheinland-Pfalz statt.
Die Wahl dauert von 8
bis 18 Uhr.
II.
1)
Die
Ortsgemeinde Altrich bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Altreiahalle, Schulstraße 10
2)
Die
Ortsgemeinde Arenrath bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Gemeindehaus, Herforster Straße 5
3)
Die
Ortsgemeinde Bergweiler bildet einen
Stimmbezirk.
Wahlraum:
Bürgerhaus, Brühlstraße 9
4)
Die
Ortsgemeinde Bettenfeld bildet einen
Stimmbezirk.
Wahlraum:
Mehrzweckgebäude (Eingang Holzbeulstraße), Schulstraße 35
5)
Die
Ortsgemeinde Binsfeld bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Saalholzhalle, Dudeldorferstraße 2
6)
Die
Ortsgemeinde Bruch bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Gemeindehaus - Mehrgenerationenraum, Schulstraße 4
7)
Die
Ortsgemeinde Dierscheid bildet einen
Stimmbezirk.
Wahlraum:
Gemeindehaus, Karl-Kaufmann-Weg 15
8)
Die
Ortsgemeinde Dreis bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Grundschule Dreis, Kirchstraße 21
9)
Die
Ortsgemeinde Eckfeld bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Bürgersaal, Brunnenstraße 19
10) Die Ortsgemeinde Eisenschmitt bildet zusammen mit der Ortsgemeinde Schwarzenborn einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Clara-Viebig-Zentrum - Mehrzweckraum, Manderscheider Straße 2, 54533 Eisenschmitt
11) Die Ortsgemeinde Esch bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Gemeindehaus, Römerstraße 1
12) Die Ortsgemeinde Gipperath bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Gemeindehaus, Schulstraße 13
13) Die Ortsgemeinde Gladbach bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Lehrerhaus, Neustraße 1
14) Die Ortsgemeinde Greimerath bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Jugendraum, In der Hill 1
15) Die Ortsgemeinde Großlittgen bildet zusammen mit der Ortsgemeinde Musweiler einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Turnhalle, Kindergartenstraße 10, 54534 Großlittgen
16) Die Ortsgemeinde Hasborn bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Gemeindehaus, Am Bahnhof 3 a
17) Die
Ortsgemeinde Heckenmünster bildet
einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Gemeindehaus, Am Bendersbach
18) Die Ortsgemeinde Heidweiler bildet zusammen mit der Ortsgemeinde Dodenburg einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Heidelandhalle, Trierer Straße 4, 54518 Heidweiler
19) Die Ortsgemeinde Hetzerath bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Bürgerhaus, Kirchstraße 7
20) Die Ortsgemeinde Hupperath bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Humbrechthalle, Brunnenstraße 1 a
21) Die Ortsgemeinde Karl bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Gemeindehaus, Neuer Weg 2
22) Die Ortsgemeinde Klausen bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Eberhardsklause, Eberhardstraße 3
23) Die Ortsgemeinde Landscheid ist in folgende drei Stimmbezirke
eingeteilt:
Stimmbezirk 101: Ortsteil
Landscheid
Wahlraum: Schwesternhaus, Hauptstraße 74
Stimmbezirk 102: Ortsteil
Niederkail
Wahlraum: Kailbachhalle, Brückenstraße 2
Stimmbezirk 103: Ortsteil
Burg/Salm
Wahlraum: Alte Schule, Im Bungert 13
24) Die Ortsgemeinde Laufeld bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Gemeindesaal, Zur Linde 1
25) Die Stadt Manderscheid bildet einen Stimmbezirk zusammen mit der Ortsgemeinde Dierfeld.
Wahlraum:
Kurhaus, Grafenstraße 23, 54531 Manderscheid
26) Die Ortsgemeinde Meerfeld bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Bürgerhaus, Schulweg 11
27) Die Ortsgemeinde Minderlittgen bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Bürgerhaus, Hauptstraße 24
28) Die Ortsgemeinde Niederöfflingen bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Wilhelm-Hees-Halle, Schulstraße 1
29) Die Ortsgemeinde Niederscheidweiler bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Bürgerhaus, Hauptstraße 39
30) Die Ortsgemeinde Niersbach bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum: Mehrzweckhalle / Bürgersaal, Maareckenstraße 14
31) Die Ortsgemeinde Oberöfflingen bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Gemeindesaal, Zum Jungischt 2
32) Die Ortsgemeinde Oberscheidweiler bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Brunnenstube, Brunnenstraße 3
33) Die Ortsgemeinde Osann-Monzel bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum: Oestelbachhalle, Mehrzweckbereich, Im Eichflur 6
34) Die Ortsgemeinde Pantenburg bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Gemeindesaal, Laufelder Weg 2
35) Die Ortsgemeinde Platten bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Gemeindehaus, Lieserstraße 13
36) Die Ortsgemeinde Plein bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Gemeindehaus, Schladter Weg 3
37) Die Ortsgemeinde Rivenich bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Bürgerhaus, Moselstraße 16
38) Die Ortsgemeinde Salmtal ist in folgende zwei Stimmbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk 101: Ortsteil
Salmrohr
Wahlraum: Bürgerhalle Salmrohr, Im
Kordel 5 d
Stimmbezirk 102: Ortsteil
Dörbach
Wahlraum: Ehemalige Schule Dörbach, Im
Neugarten 19
39) Die Ortsgemeinde Schladt bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
Gemeindehaus, Liesertalstraße 2
40) Die Ortsgemeinde Sehlem bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum:
St. Rochus-Grundschule Sehlem, Schulstraße 15
41) Die Ortsgemeinde Wallscheid bildet einen Stimmbezirk.
Wahlraum: Bürgerhaus, Josef-Meeth-Straße 10 a
In
allen Stimmbezirken, außer den Stimmbezirken Niederöfflingen und Platten, sind
die Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und
andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet.
Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die
nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind,
können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien
Wahlraum wählen.
In den
Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit bis 01.03.2026 übersandt
worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die
Stimmberechtigten zu wählen haben.
In den
Stimmbezirken Hetzerath und Hupperath wird eine repräsentative
Wahlstatistik durchgeführt. Im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik,
die ihre rechtliche Grundlage in § 54 a Landeswahlgesetz hat, werden in den vom
Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählten
Stichprobenstimmbezirken Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung
der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die
einzelnen Wahlvorschläge erstellt. An die Stimmberechtigten werden dazu
Stimmzettel, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und
Geburtsjahresgruppen enthalten, ausgegeben.
Bei
der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses
ausgeschlossen.
III.
Die
Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die
Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen
Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die
Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt
wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei
Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte
obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte
Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so
genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend
ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu
können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke
abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten
Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.
Jede
Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der
Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
1. für
die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge
unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes
der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen
und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen
außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch
diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und
rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die
Kennzeichnung,
2. für
die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes-
und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen
und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen
und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der
Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung
der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die
Wählerinnen und Wähler geben
ihre Wahlkreisstimme
in der Weise ab,
dass
sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen
Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher
Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher
Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,
und ihre
Landesstimme in der Weise,
dass
sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder
Bezirksliste sie gelten soll.
Der
Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des
Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise
gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine
darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
IV.
Die
Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann
hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
V.
Wählerinnen
und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem
der Wahlschein ausgestellt ist,
a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder
b)
durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer
durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag
sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel
(im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so
rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung
übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der
Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage
der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen
Wahlvorstand abgegeben werden.
VI.
Jeder
Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des
Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).
Eine
stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung
an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe
einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei
der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und
geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder
verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Wer
unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder
das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen
Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne
eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme
abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches).
Wittlich,
den 06.03.2026
Für
die Gemeinden der Verbandsgemeinde Wittlich-Land
Manuel
Follmann
Bürgermeister
Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land