Erstattung UmsatzsteuerAufgrund einer finanzbehördlichen Anordnung aus dem Jahr 2000 war das Legen eines Hausanschlusses für die Wasserversorgung nach dem Umsatzsteuergesetz eine selbständige Hauptleistung. Folglich war für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Regelsteuersatz von 16 % bzw. 19 % maßgebend. Gegen diese Entscheidung der Finanzverwaltung wurde Klage erhoben. Der Bundesfinanzhof hat im Dezember 2008 höchstrichterlich entschieden, dass das „Legen von Wasserleitungshausanschlüssen unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ fällt und deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern ist. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung sind wir bereit, alle Bescheide, die die ab dem Jahr 2001 erhöhten Mehrwertsteuersätze von 16 % bzw. 19 % ausweisen, abzuändern und auf einen Mehrwertsteuersatz von 7 % zurückzuführen. Der Differenzbetrag wird Ihnen erstattet. Ausgenommen sind vorsteuerabzugsberechtigte natürliche und juristische Personen. Wir werden die Bescheide über die Festsetzung eines einmaligen Beitrages für die Wasserversorgung sowie Bescheide über Aufwendungsersatz für die Herstellung bzw. Erneuerung eines Wasserleitungshausanschlusses von Amts wegen ändern. Hierzu erhalten Sie von uns zeitnah einen berichtigten Bescheid. Wir bitten um Verständnis dafür, dass im Hinblick auf die beachtliche Fallzahl Bescheide über den Aufwendungsersatz für die Reparatur eines Wasserleitungshausanschlusses nur auf Antrag berichtigt werden, da die Berichtigung einen sehr hohen Verwaltungsaufwand verursacht und die zu erstattenden Umsatzsteuerbeträge wesentlich geringer sind als bei den oben beschriebenen Leistungen für die Herstellung eines Wasserleitungshausanschlusses. Die Erstattung kann mit einem Formular beantragt werden, das wir Ihnen auch als Download zur Verfügung stellen. Bitte drucken Sie das Formular aus, vervollständigen die entsprechenden Felder und reichen Sie die unterschriebenen Anträge bis zum 31.12.2009 bei uns ein. Von dieser Regelung sind die Gebühren für das Frischwasser und wiederkehrenden Beiträge für die Wasserversorgung nicht betroffen, da in diesen Fällen nie ein erhöhter Mehrwertsteuersatz festgesetzt wurde. Ebenfalls außen vor bleiben Veranlagungen für die Abwasserbeseitigung, weil hier keine Mehrwertsteuer anfällt. Für Rückfragen steht Ihnen die Werkleiterin Frau Annegret Heinz gerne zur Verfügung. | Service Links Rathaus VGV Wittlich-Land Kurfürstenstr. 1 54516 Wittlich Telefon: 06571/107-0 Fax: 06571/107-55 Öffnungszeiten
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